Förderdepot und Eigenheim schließen sich nicht aus. Über die Eigenheimrenten-Förderung kannst du dein angespartes Kapital förderunschädlich für die eigenen vier Wände einsetzen – ohne die sonst fällige Rückzahlung der Zulagen.
Die Eigenheimrenten-Förderung – besser bekannt unter ihrem alten Namen „Wohn-Riester" – gibt es auch im neuen Fördersystem weiter. Rechtliche Grundlage bleibt § 92a EStG. Das Bundesfinanzministerium sieht dafür zwei Fördermöglichkeiten vor: Du kannst das in deinem Altersvorsorgevertrag aufgebaute Kapital entnehmen und für selbstgenutztes Wohneigentum einsetzen, oder du zahlst deine Baufinanzierung über steuerbegünstigte Tilgungsleistungen ab.
Anders als man vermuten könnte, ist das keine Randnotiz: Neben Altersvorsorgedepot und Garantieprodukt bleibt die Eigenheimrenten-Förderung eine eigenständige dritte Säule des neuen Fördersystems.
Laut Bundesfinanzministerium ist die Entnahme förderunschädlich möglich für:
Wichtig: Es muss sich um deine selbstgenutzte Hauptwohnung handeln – nicht um eine vermietete Immobilie oder einen Zweitwohnsitz.
Für die Entschuldung gilt eine besonders großzügige Regel: Der sogenannte Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann bis zu 100 Prozent deines geförderten Altersvorsorgevermögens betragen. Theoretisch könntest du also dein komplettes gefördertes Kapital nutzen, um eine bestehende Immobilienfinanzierung abzulösen.
Hast du über die Jahre 40.000 Euro gefördertes Kapital angespart, könntest du davon bis zu 40.000 Euro für die Entschuldung deiner selbstgenutzten Immobilie einsetzen – ohne dass dafür Zulagen zurückgezahlt werden müssen.
Normalerweise gilt: Wird gefördertes Kapital anders verwendet als gesetzlich vorgesehen, spricht man von „schädlicher Verwendung" – die Folge sind Rückzahlungen der erhaltenen Zulagen und gegebenenfalls des separat festgestellten Steuervorteils. Die Eigenheimrenten-Förderung ist ausdrücklich einer der gesetzlich erlaubten Wege, dein Kapital vorzeitig zu nutzen, ohne dass diese Rückzahlungspflicht greift – genauso wie die einmalige Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % zu Rentenbeginn oder die Abfindung einer Kleinbetragsrente. Mehr zu den übrigen Risiken und Fristen findest du in unserem Artikel zu den Förderdepot-Risiken.
Du hast dabei zwei Wege, die sich nicht gegenseitig ausschließen:
Nutzt du die Förderung und ziehst später aus der Immobilie aus – etwa nach einer Trennung oder wegen Pflegebedürftigkeit –, greift eine Übergangsregelung: Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Entnahme wird die weitere wohnungswirtschaftliche Nutzung noch geprüft, mit Ausnahmen gerade für Pflegebedürftigkeit und Scheidung. Nach Ablauf dieser fünf Jahre entfällt diese Prüfung vollständig – eine spürbare Vereinfachung gegenüber den alten Wohn-Riester-Regeln.
Hast du die Eigenheimrenten-Förderung schon vor dem 1. Januar 2028 in Anspruch genommen, gelten für dich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin die bisherigen Regelungen.
Ja, die rechtliche Grundlage bleibt § 92a EStG. Neu ist nur die Einbettung ins reformierte Fördersystem mit Altersvorsorgedepot und Garantieprodukt als Basis.
Nein, nicht zwingend. Du kannst entweder gezielt in ein Tilgungsförderungs-Produkt einzahlen oder ganz normal in deinem Altersvorsorgedepot sparen und später bei Bedarf Kapital fürs Eigenheim entnehmen.
Nein. Die Eigenheimrenten-Förderung ist ausdrücklich förderunschädlich – anders als bei einer regulären vorzeitigen Entnahme musst du hier keine Zulagen zurückzahlen.
Beides. Neben Kauf und Bau ist auch die energetische Sanierung deiner selbstgenutzten Immobilie förderunschädlich möglich.
Für die Entschuldung einer bestehenden Finanzierung sind bis zu 100 Prozent deines geförderten Altersvorsorgevermögens möglich. Für Kauf, Bau oder Sanierung richtet sich die Höhe nach deinem tatsächlichen Bedarf.
In den ersten fünf Jahren nach der Entnahme wird die weitere wohnungswirtschaftliche Nutzung noch geprüft, mit Ausnahmen etwa für Pflegebedürftigkeit und Scheidung. Nach Ablauf dieser fünf Jahre entfällt die Prüfung vollständig.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der Information und stellt keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Die gesetzlichen Regelungen können sich bis zur Einführung 2027 noch ändern.